Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung
Stand: 19.11.2021
Wird zitiert von 4
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- OLG Nürnberg, 24.10.2023 – 3 U 965/23Zitiert von 5
- AG Lörrach, 05.02.2024 – 3 C 661/23
- LG München II, 19.03.2024 – 33 O 7368/23
- OLG Thüringen, 21.02.2018 – 2 U 188/17 Kart
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7a#abs-1 (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7a#abs-2 (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.