Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7a#abs-1 (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7a#abs-2 (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7a UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Nürnberg, 24.10.2023 – 3 U 965/23Zitiert von 5
- AG Lörrach, 05.02.2024 – 3 C 661/23
- LG München II, 19.03.2024 – 33 O 7368/23
- OLG Thüringen, 21.02.2018 – 2 U 188/17 Kart
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.